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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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| 1. Verhältnis Auftraggeber – Auftragnehmer (Agentur); Sorgfaltspflichten |
| a. |
Der Auftraggeber als Veranstalter beauftragt die Agentur Freigeist Events, vertreten durch Mag. Birgit Hochreiter mit den im Angebot beschriebenen und in der Auftragsbestätigung bestätigten Leistungen. |
| b. |
Die Agentur ist verpflichtet, ihre Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers zu erbringen, insbesondere verpflichtet sie sich zur gewissenhaften Beratung des Auftraggebers und Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Lieferanten und Subunternehmer. |
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| 2. Leistung – Leistungsumfang |
| a. |
Der Umfang der vertraglichen Leistungen und das Honorar (Entgelt) ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung oder den Preis verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragspartner und sollen unverzüglich schriftlich festgehalten werden. |
| b. |
Der Auftraggeber stellt der Agentur unabhängig von dem vereinbarten Konzept- bzw. Betreuungs-Honorar verbindlich und schriftlich einen Budgetrahmen zur Verfügung. |
| c. |
Dieses Budget darf von der Agentur nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. |
| d. |
Sublieferanten werden durch die Agentur bestimmt. Die Haftung für Leistungen, die sich aus der Sublieferanten-Beauftragung ergibt, trifft die Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Abwicklung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, über die Agentur. |
| e. |
Die Agentur ist in wichtigen und begründeten Fällen berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern; dies soll unverzüglich und einvernehmlich schriftlich festgehalten werden. Soweit die Agentur öffentlich-rechtliche (z.B. Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde oder der AKM) Rechtsakte im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers erfüllen soll, ist dies ausdrücklich schriftlich festzuhalten. |
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| 3. Urheber- und Verwertungsrechte |
| Grundsätzlich verbleiben sämtliche Urheberrechte und Verwertungsrechte an den von der Agentur geschaffenen Produkten und Leistungen, auch einzelne Teile daraus, bei eben dieser. Durch Zahlung des Honorars werden auf den Auftraggeber lediglich die Verwertungs- und Nutzungsrechte im Rahmen und im Umfang des schriftlichen Auftrages für die Dauer des Vertragszweckes übertragen. Die Weitergabe von Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Agentur ist nicht zulässig. |
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| 4. Haftung und Gewährleistung |
| a. |
Die Leistungspflichten der Agentur werden ausschließlich von der Leistungsbeschreibung bestimmt. |
| b. |
Die Haftung der Agentur an Leistungsfehlern nach der Leistungsbeschreibung wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der jeweils geschuldeten Leistung typischerweise gerechnet werden muss. |
| c. |
Im Übrigen haftet die Agentur unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). |
| d. |
Die Agentur haftet nicht für gesundheitliche Schäden, die im Rahmen der Veranstaltung den Teilnehmern widerfahren, da die Agentur davon ausgeht, dass die Teilnehmer die möglichen gesundheitlichen Risken bezugnehmend auf ihre gesundheitliche Konstitution einschätzen können. |
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| e. |
Wird die Durchführung des Projektes infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich, so kann die Agentur den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann die Agentur für die bereits erbrachten und die noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. |
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| 5. Steuern und finanzielle Abwicklung |
| a. |
Die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern,
Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte (AKM udgl.) gehen
zu Lasten des Auftraggebers. |
| b. |
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass im
Rahmen der Veranstaltung sämtliche behördlichen Auflagen und
Vorschriften eingehalten werden, woeit nicht vertraglich diese
Verpflichtung durch die Agentur übernommen wurde. |
| c. |
Die für die Durchführung des Events notwendigen Beträge werden
durch den Auftraggeber der Agentur bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt
laut Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch richtet die Agentur
für diese Beträge ein Sonderkonto ein. |
| d. |
Die Schlussrechnung hat zu dem von beiden Vertragsparteien vereinbarten
Zeitpunkt durch die Agentur in schriftlicher Form zu erfolgen. |
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| 6. Honorar |
| a. |
Die Zahlungsmodalitäten sind in der Vereinbarung zu regeln. |
| b. |
Lädt der Auftraggeber die Agentur zur Erstellung eines Angebotes (Präsentation) ein und erfolgt die Vergabe des Auftrages nicht an diese Agentur bzw. findet die Veranstaltung aus welchen Gründen immer nicht
statt, ist die Agentur berechtigt, für ihre Leistung ein angemessenes, nach Möglichkeit in der Vereinbarung zu regelndes Honorar zu verrechnen. |
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| 7. Kündigung |
| a. |
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der
Agentur jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur
Zahlung des vereinbarten
Entgeltes abzüglich der auf Grund der
vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparten
Aufwendungen. |
| b. |
Das Recht zur Kündigung steht der Agentur insbesondere dann zu,
wenn vereinbarte Teilzahlungen durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden bzw. wenn trotz Aufforderung Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht auf das Sonderkonto gezahlt werden. In diesem Falle gebührt der Agentur das
volle vereinbarte Entgelt abzüglich der auf Grund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparten Aufwendungen. |
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8. Versicherung
Die Agentur bietet dem Auftraggeber an, für die Veranstaltung nach
Möglichkeit eine
ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung
abzuschließen. Die Kosten einer
solchen Versicherung werden jedenfalls
dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. |
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9. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Standort der Agentur
und die Anwendungösterreichischen Rechts. |
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| 10. Nebenabreden / Schriftform |
| a. |
Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle
sich aus dem
Geschäftsverkehr entstandenen Kenntnisse gegenüber
Dritten, auch nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses. |
| b. |
Sollten eine oder mehrere der in diesem Vertrag getroffenen
Vereinbarungen rechtlich
unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit
der anderen Bestimmungen imübrigen nicht berührt. |
| c. |
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung
Daten gespeichert werden. |
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